argus1972 hat geschrieben:
Lt. der Guidelines sind Caches mit Dosen im NSG nicht zulässig und werden nicht veröffentlicht. ... Liegt hier vielleicht eine Fehlinterpretation Deinerseits vor?
Ich glaube, da liegt eine Felinterpretation DEINERSEITS vor
Die entsprechende Stelle in den Guidelines lautet:
Zitat:
Caches may be quickly archived if we see the following (which is not exhaustive) ... Caches on land managed by an agency that prohibits geocaches, such as the U.S. National Park Service or U.S. Fish and Wildlife Service (National Wildlife Refuges).
Auf Deutsch: Caches können archiviert werden, wenn sie in einem Gebiet liegen, das von einer Behörde verwaltet wird, die Geocaches auf ihrem Land verbietet.
Also: Nicht das Verstecken in NSG ist per se verboten, sondern die zuständige Behörde muss das Cachen dort explizit verboten haben. Die genannten US-Behörden haben das offenbar getan. Die deutschen Naturschutzbehörden haben das Cachen in ihren NSG meist nicht explizit verboten. Es gibt in NSG ja auch offizielle Wanderwege und Lehrpfade. Und es ist durchaus möglich, Caches in NSG so zu gestalten, dass man noch nicht einmal die Wege verlassen muss (Dose z.B. an einer Leitplanke am offiziellen Wanderparkplatz).
Es spricht nichts dagegen, bei sehr naturschädlichen Caches die Archivierung zu beantragen (sogar dann, wenn sie nicht in einem NSG liegen). Aber nur deshalb archivieren, weil sie in einem (deutschen) NSG liegen ?