Geocaching & GPS location based games

Thema anzeigen - Anfrage an den Bayerischen Landtag über Geocaching


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BeitragVerfasst: Di 4. Jan 2011, 18:04 
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Geocacher

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Eben im "Wild-und-Hund"-Forum gefunden: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FW an die Staatsregierung
Ich empfehle dem geneigten Cacher und besonders Owner die Lektüre des folgenden PDF:
http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTe ... 005896.pdf
Zitat:
Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen wird das Geocaching gewöhnlich nicht im Rahmen einer organisierten Veranstaltung im Sinne des Art. 27 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ausgeübt.

Zitat:
Das Verstecken und Suchen eines Cache beruht auf einem individuellen Entschluss des einzelnen Teilnehmers und wird nicht als gemeinsames Vorhaben von mehreren Personen geplant. Es besteht daher regelmäßig kein darüber hinausgehender organisatorischer Zusammenhang zwischen den Beteiligten. Die Veröffentlichung des Cache ist damit z. B. mit der Veröffentlichung eines Wandervorschlags oderdem Hinweis auf Pilzvorkommen in Presse und Rundfunk vergleichbar.

Zitat:
Das Suchen des Cache fällt unter die Regelungen des allgemeinen Betretungsrechts (Art. 21 ff. BayNatSchG). Das Zurücklassen bzw. Verstecken des Cache in der freien Natur wird – soweit es sich dabei um eine bewegliche Sache handelt – dagegen grundsätzlich nicht vom Betretungsrecht umfasst (Art. 33 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).

Zitat:
Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann gegen den Verursacher (Verstecken des Cache) Anordnungen zur Sauberhaltung der Natur erlassen (Art. 33 a Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG) und Bußgelder verhängen (Art. 52 Abs. 2 Nr. 9 b BayNatSchG).

Zitat:
Als Ausfluss des Grundrechtes auf Naturgenuss in Art. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung ist es jedermann gestattet, sich frei in der Natur zu bewegen und diese auch zu Erholungszwecken zu nutzen. Bei der Ausübung dieses Rechts ist aber auch auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG).

Das sind jetzt nur die wichtigsten Stellen. Das Suchen ist also vom Betretungsrecht gedeckt, das Verstecken aber nicht und ist mit Bußgeld bedroht. Soviel also zum Thema, ob Owner "Müll" im Wald zurücklassen und ob die Entfernung eines Caches Diebstahl ist. Ein Jäger oder Waldbesitzer braucht die Dose also nur zur unteren Naturschutzbehörde zu schaffen. Ob dagegen der Owner zu ermitteln ist, steht wieder auf einem anderen Blatt. Man sollte ggf. darüber nachdenken, möglichst anonym zu agieren.


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BeitragVerfasst: Di 4. Jan 2011, 18:11 
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Geoadmin
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Schon etwas älter: http://www.bischiweb-online.de/wp/geoca ... nstaltung/

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BeitragVerfasst: Do 6. Jan 2011, 17:05 
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Geocacher

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Das ist nichts neues und bestätigt meine Ansicht, dass die §§ 903 und 1004 BGB gegen den Owner anwendbar sind. Das ein entsprechendes anwaltliches Schreiben den "Owner" weit mehr an Gebühren kostet, als die Naturschutzbehörde bei Ersttätern als Bußgeld verhängen würde sollte bekannt sein.


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BeitragVerfasst: Do 6. Jan 2011, 18:02 
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Geowizard
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Klausi hat geschrieben:
Man sollte ggf. darüber nachdenken, möglichst anonym zu agieren.


Das soll wohl ein Witz sein. Guck dir dochmal all die Schwachmaten an, die nichts besseres zu tun haben als alles lang und breit im Fernsehen, Radio oder in der Zeitung zu erzählen.

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BeitragVerfasst: Do 6. Jan 2011, 18:10 
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Geoguru
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Klausi hat geschrieben:
....Ein Jäger oder Waldbesitzer braucht die Dose also nur zur unteren Naturschutzbehörde zu schaffen. ....

Aber: (und jetzt oute ich mich mal als unverbesserlicher Optimist und An-das-Gute-im-Menschen-Glaubender):

Warum sollte er?

Geocaching ist nichts Verwerfliches, sondern eine sinnvolle Tätigkeit - die genau das schafft, was anderen Organisationen nur mit Mühe gelingt. Nämlich Leute und insbesonders Kinder und Jugendliche vom PC weg in die schöne Natur zu bringen. Ungeschickt oder störend plazierte Dosen kann man durch Kontaktieren das Owners aus der Welt schaffen. Da brauchts nur ein bisschen gemeinsamen guten Willen - aber keinen Gesetzgeber und keine Anwälte.

Wer seinem Mitmenschen eine harmlose Beschäftigung ankreidet, nur weil es eine (eigentlich gegen was ganz anderes gedachte*) gesetzliche Bestimmung dagegen gibt, kreiiert eine Welt, die nicht wirklich jemand will.
Bestimmungen gibt es gegen und über alles - auch über die Frage, wie oft man im Sommer grillen darf (hüstl...sicher auch über maximal zulässige Menge an leeren Saulockstoffdosen und Terrpappereste, die man in den Westwallbunker pfeffern darf...hüstl) . Ich führe über meinen Nachbarn aber trotzdem keine Strichliste - und denke, auch er führt keine. Das nennt man im Übrigen "auf dieser Welt miteinander auskommen". :D

Klausi hat geschrieben:
......... Ob dagegen der Owner zu ermitteln ist, steht wieder auf einem anderen Blatt. Man sollte ggf. darüber nachdenken, möglichst anonym zu agieren.
Na, das habe ich -für mich- anders entschieden. Ich denke nicht, daß meine Dosen irgendjemand stören - nichtsdestotrotz kann ja mal was vorkommen bzw. man kann - trotz Ortskenntnisse - mal falsch liegen. Deshalb ist meine Mailadresse an und in der Dose. Ich habe da ja auch nichts zu verbergen.

Gruß Zappo

* ich bin kein Anwalt - aber das (aus Bayern) zitierte Gesetz ist mit Sicherheit gegen was anderes gedacht - nämlich gegen Umweltverschmutzung, Wilde Müllkippen u.ä. Da ist die Cacherdose schwer einzuordnen - eher in der Rubrik "Gipfeldose" - da liegt in Bayern auf jedem Hubbel eine.


Dateianhänge:
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BeitragVerfasst: Fr 7. Jan 2011, 13:00 
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Geonewbie

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Ich glaube auch, dass unter die Regelungen von Art. 33 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG zurückgelassene Gegenstände in Form von Müll zu verstehen sind. Und genau das sind ja unsere Dosen nicht. Im Gegensatz zu Müll (hier gibt der Eigentümer das Herrschaftsrecht über die Sache auf) will der Owner einer Geocaching-Dose die Herrschaftsaufgabe ja gerade nicht. Viele Beispiele belegen, dass Dosen auch nur zeitlich begrenzt versteckt und dann wieder vom Besitzer zurückgeholt werden.

Alles in allem sehe ich das auch so, dass es überall Menschen gibt, die bestimmte Grenzen nicht kennen. Die breite Masse verhält sich zum Glück jedoch so, dass ein gutes Auskommen und Miteinander gewährleistet ist. Die paar Ausreise sollte man aber auf beiden Seiten eines Konfliktes suchen und entsprechend zur Rede stellen. Daher hat aus meiner Sicht Dr. Leopold Herz in seiner Anfrage vergessen nachzufragen, ob ein Jäger z.B. mit vorgehaltener Waffe Leute bedrohen darf? Und jetzt stellt sich mir die Frage was sind hier die schlimmeren Tatbestände die einer Klärung bedürfen.


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BeitragVerfasst: Fr 7. Jan 2011, 13:42 
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Geoguru
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asrue hat geschrieben:
a) Alles in allem sehe ich das auch so, dass es überall Menschen gibt, die bestimmte Grenzen nicht kennen. Die breite Masse verhält sich zum Glück jedoch so, dass ein gutes Auskommen und Miteinander gewährleistet ist. Die paar Ausreise sollte man aber auf beiden Seiten eines Konfliktes suchen und entsprechend zur Rede stellen. b) Daher hat aus meiner Sicht Dr. Leopold Herz in seiner Anfrage vergessen nachzufragen, ob ein Jäger z.B. mit vorgehaltener Waffe Leute bedrohen darf? c)Und jetzt stellt sich mir die Frage was sind hier die schlimmeren Tatbestände die einer Klärung bedürfen.


a) ist vollkommen richtig
b) wird wohl nicht gefragt worden sein, weil die Antwort klar ist : Nein, darf er nicht - wenn ers macht, ist er die WBK los.
zu c) schlage ich eine Arbeitsteilung vor :D : Die vernünftige Cacher versuchen, die unvernünftigen Cacher zu erziehen bzw. durch eigenes richtiges Verhalten ein Vorbild zu sein - und die vernünftigen Jäger machens mit ihren Unvernünftigen genauso - wirkliche und nachhaltige Verbesserungen kommen meist von innen.

Gruß Zappo

PS: Ach ja: herzlich willkommen im Grünen des grünen Forums

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BeitragVerfasst: Fr 7. Jan 2011, 14:03 
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Geoguru
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Jagdtiger hat geschrieben:
Das soll wohl ein Witz sein. Guck dir dochmal all die Schwachmaten an, die nichts besseres zu tun haben als alles lang und breit im Fernsehen, Radio oder in der Zeitung zu erzählen.

Oder gleich VHS-Kurse anbieten (siehe Volkshochschulen, ja bitte, Wirbelsäulengymnastik, Persönlichkeitsentwicklung, Geocaching, VHS Dresden), um auch den letzten rüstigen Rentner(tm) mit der Nase auf das (idR nur gefühlte) Problem zu stossen. (also diejenigen, die dann nicht den Kurs belegen, sondern nur die Kurzvorstellung im Programmheft lesen)


Klausi hat geschrieben:
Eben im "Wild-und-Hund"-Forum gefunden: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FW an die Staatsregierung

Wie ich schon im letzten Thread zu dieser Landtagsanfrage geschrieben habe:
Auch wenn das Resultat dieser Anfrage auf den ersten Blick gar nicht so schlecht (für die Geocacher auszuschauen) scheint, wird dieses Ding im Nachgang eine negative Wirkung entfalten:

Da jetzt auch im Landtag Geocaching amtlich zu Protokoll genommen wurde, ist das Problem jetzt auch beim letzten Lobbyverband auf dem Radar.
Dh. die Denkmalschützer, Tourismusförderer und Jagdvertreter, die uns bislang noch ignoriert haben, haben jetzt "offizielle Zahlen", mit denen sich ein reales Bedrohungszenario ("Freizeitdruck") fundiert untermauern lässt....

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BeitragVerfasst: Fr 7. Jan 2011, 14:39 
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Geocacher

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Zappo hat geschrieben:
Deshalb ist meine Mailadresse an und in der Dose. Ich habe da ja auch nichts zu verbergen.

Aber Mailadresse ist auch nicht gleich Mailadresse. Nimmst du eine Adresse von deinem Provider, wo du namentlich bekannt bist? Oder gar eine Adresse, die deinen echten Namen enthält? Oder auf eine eigene .de-Domain? Oder doch lieber eine Wegwerfadresse, die mit Fakedaten bei einem ausländischen Freemailprovider registriert wurde? Soll man im Profil seinen Wohnort angeben oder gar die Homekoordinaten aufs eigene Haus legen? Soll man bei jedem Fotolog seine Visage in die Kamera halten? Soll man fürs Suchen und Verstecken zwei verschiedene Accounts bei Groundspeak verwenden, wobei der Versteck-Account nicht Premium sein darf, damit GS keine Zahlungsdaten hat? Habe ich einen behandlungswürdigen Verfolgungswahn oder sollte man sich ernsthaft überlegen, welche Daten man ins Internet stellt, selbst wenn es nur im Zusammenhang mit einem vermeindlich harmlosen Hobby wie Geocaching ist? Ich empfehle die Lektüre des Artikels "Datenschutz-Fallrückzieher" in der c't 01/2011 ab Seite 108: http://www.heise.de/ct/artikel/Datensch ... 53312.html
asrue hat geschrieben:
Daher hat aus meiner Sicht Dr. Leopold Herz in seiner Anfrage vergessen nachzufragen, ob ein Jäger z.B. mit vorgehaltener Waffe Leute bedrohen darf? Und jetzt stellt sich mir die Frage was sind hier die schlimmeren Tatbestände die einer Klärung bedürfen.

Die Frage stellt sich nicht, weil sie es nicht dürfen. Wenn man mit einer Jagdwaffe irgendetwas macht, wofür sie nicht vorgesehen ist (und Menschen bedrohen gehört definitiv nicht zur berechtigten Jagdausübung), dann ist die Zuverlässigkeit futsch und als Folge kann man WBK, Waffen und Jagdschein abgeben. Ein Pächter verliert die Pacht und ist dem Verpächter gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig und ein strafrechtliches Verfahren hat er auch am Hals.
Ich habe ja auch den Jagdschein und wenn einem Freizeitnutzer die Ansitzjagd versauen, dann sollte man sich am besten still ärgern. Will man die Störer doch ansprechen, dann sollte man die Waffe am besten irgendwo ins Gebüsch legen und unbewaffnet auftreten. Selbst wenn der Jäger freundlich bleiben will, kann die Anwesenheit einer Waffe die Angesprochenen nervös machen und wenn er auf ausgemachte Jagdgegner trifft, hilft ihm seine Freundlichkeit auch nicht weiter und die können ja bei der Polizei behaupten was sie wollen. Das ist den ganzen Ärger nicht wert, der einer Anzeige folgen kann (s. o.).


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BeitragVerfasst: Fr 7. Jan 2011, 14:49 
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Geoguru
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Klausi hat geschrieben:
Oder gar eine Adresse, die deinen echten Namen enthält?

Das Problem in dieser Antwort der Staatsregierung ist der wortkarge Abschnitt "zu 2":
Zitat:
Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann gegen den
Verursacher (Verstecken des Cache) Anordnungen zur Sau­
berhaltung der Natur erlassen (Art. 33 a Abs. 1 Satz 2 Bay­
NatSchG) und Bußgelder verhängen (Art. 52 Abs. 2 Nr. 9 b
BayNatSchG).


Es geht dabei um folgende Paragraphen aus dem "Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Dezember 2005
Zitat:
Art. 33a
Sauberhaltung der freien Natur

(1) 1 Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21 dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. 2 Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen. 3 Sie kann zurückgelassene Sachen in Verwahrung nehmen und verwerten. 4 Für die Verwahrung, Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß Anwendung. 5 Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1 Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen oder Verunreinigungen, die bei Ausübung des Rechts nach Art. 21 vorgenommen wurden, oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Abs. 1 zurückgelassen wurden, beseitigen. 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.


Um Verwechslungen vorzubeugen: Es geht dabei NICHT um Naturschutzgebiete, sondern um "ganz normalen Wald". Und nicht um das "wilde Verklappen von Müll", sondern wirklich um "zurückgelassene Gegenstände".

Und wie oben angeführt kann es nach Art. 52 auch Geld kosten:
Zitat:
Art. 52 Ordnungswidrigkeiten
[..]
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer
[..]
7. bei Ausübung des Rechts nach Art. 21
a) Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder
b) entgegen Art. 33a Abs. 1 Sachen zurückläßt,

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