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Thema anzeigen - Auszug aus dem Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)


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BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2004, 10:47 
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Geocacher
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Registriert: Mo 19. Jul 2004, 10:17
Beiträge: 168
Herrschaften,

aus aktuellem Anlass ("Rumgeballere im Wald") ist es offensichtlich an der Zeit, Ihnen ein paar Grundregeln menschlichen Zusammenlebens und Verhaltens an die Hand zu geben.

Ich denke, Satz 1 der folgenden Vorschrift ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten. Der Stringenz dieser Vorschrift sollte sich eigentlich niemand hier entziehen können:

"Art. 33a

Sauberhaltung der freien Natur

(1) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21
(Anmerkung von Lotte: Recht auf Naturgenuß und Erholung)
dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür
vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.


2Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die
zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den
Verursacher treffen. 3Sie kann zurückgelassene Sachen in
Verwahrung nehmen und verwerten. 4Für die Verwahrung,
Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie
für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß
Anwendung. 5Die abfallrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) 1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können....."


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BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2004, 12:28 
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Geomaster
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Registriert: Sa 3. Jul 2004, 08:17
Beiträge: 465
Wohnort: Bochum / Germany / Planet Erde / Universum
Lotte Samsa hat geschrieben:
dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür
vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.


Na toll ... sollen wir die Caches jetzt auch noch EINBETONIEREN??? :wink:

Im übrigen müssen Naturschutzgebiete als solche gekennzeichnet sein!

Bild

Ach was reg ich mich eigentlich auf! :wink:

_________________
Bild
Ihc KAn nshcneller tippne alsein KOilbri mti dne Fügeln shaclgenk ann!


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BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2004, 12:45 
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Geocacher
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Registriert: Mo 19. Jul 2004, 10:17
Beiträge: 168
Havrix hat geschrieben:
Lotte Samsa hat geschrieben:

Im übrigen müssen Naturschutzgebiete als solche gekennzeichnet sein!

Bild



Ganz so einfach ist es leider nicht, werter Herr Havrix,

denn das Bay. WALD- Gesetz (BayWaldG) verweist ausdrücklich :

"Art. 13 Betreten des Waldes

Für die Ausübung des Betretungsrechts im Wald gelten die Vorschriften des V.Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes."


Die für Sie wesentliche Vorschrift aus dem V. Abschnitt steht oben.


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: Mo 27. Sep 2004, 19:15 
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Geocacher

Registriert: Mi 12. Mai 2004, 15:34
Beiträge: 45
Wohnort: Neuss
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Don't feed the trolls

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