Team Free Bird hat geschrieben:
Nein kann er nicht, genausowenig wie ein Polizist dich einfach so der Strasse verweisen darf.
Ok, ich gebe zu, da habe ich bei meiner Suche erstmal nichts konkretes zu gefunden, bis auf die Tatsache, dass neben den Bestimmungen aus dem Waldgesetz NRW die örtlichen ordnungsbehördlichen Bestimmungen gelten. Mal schauen, ob ich herausfinde, was darin steht.
Zappo hat geschrieben:
...beim Thema mangelnde Qualität der Caches sind wir aber nicht mehr unbedingt......
....wenn man nicht darauf Wert legt, zu definieren, daß zur Qualität eines Caches AUCH gehört, daß man den naturverträglich bezüglich Versteckort und Dosendichte legt und beim Abwägen der Vorteile (gesunde Bewegung, Bildung, Wissen, Naturkunde, Unterhaltung...) gegenüber der Nachteile (Beeinträchtigung Natur, Störung, Umweltverschmutzung...) eine postive Bilanz gezogen hat.
Trracer hat geschrieben:
Um ganz ehrlich zu sein dürfte das Ziehen einer Bilanz unter Berücksichtigung dieser Faktoren für viele Leute auch bei anderen Hobbys, Aktivitäten zu schwierig sein. Nicht berücksichtigt ist, dass eine nach diesem Schema gewählte Dosenlokation, von suchenden Cachern ganz schnell so bearbeitet werden kann, dass eine negative Bilanz entsteht.
Sicherlich ein schönes als Idealziel, von der Wirklichkeit und von der Umsetzbarkeit Lichtjahre entfernt.
Stimmt beides absolut, mir ist ja auch völlig klar, dass das Wunschdenken wäre.
Aber meine Meinung bezieht sich ja auch nur auf das Thema des Threads, indem eben durch die ganzen belang- und qualitätslosen Dosen, die den hiesigen Reichswald derzeit überschwemmen, auch die Power- und Rudelcacher in Massen angelockt werden und eben dadurch die oben erwähnten Schäden und Gefahren erst in diesem für den Förster (und, mit Verlaub, auch für mich) bedenklichen Umfang entstehen.
Mehr wollte ich ja gar nicht sagen.
Zum Bußgeld habe ich folgendes herausgefunden:
LFoG - Landesforstgesetz (NRW)
§ 2 Betreten des Waldes
(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes
nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer...nicht unzumutbar beeinträchtigt werden...
(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden.
Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder
verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.
§ 52 Aufgaben
(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.
§ 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte
(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.
(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung ...sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
§ 70 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer1b.
entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.