Bursche hat geschrieben:
Man kann daraus lernen,
-dass die Praxis nicht immer der Theorie folgt,
-da ein Cacheowner in vielen Fällen über überlegenes Wissen verfügt, denn er gibt den Weg vor auf dem ihm der Sucher von Station zu Station folgt, was zur Folge hat, dass die Theorie nicht mehr gilt.
-dass ein Cacheowner sich nicht sicher sein kann, dass sich Kinder auf die Schatzsuche begeben, und dass die Theorie auch dann nicht mehr gilt.
Es ist wohl herrschende Meinung und (zumindest seit einigen Jahren) auch ständige Rechtsprechung, dass die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht strafbar ist. Die frühere Rechtsauffassung des BGH liegt, wenn ich das richtig sehe, viele Jahre oder Jahrzehnte zurück, das im Artikel erwähnte Urteil zum "Motorrad-Wettrennen-Fall" ist vom 25.01.1955.
Die Annahme, dass der Owner überlegenes Wissen im rechtlichen Sinne hat und somit eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die dazu führt, dass der Taterfolg ihm objektiv zurechenbar ist, kann ich nicht nachvollziehen, wenn nicht gerade ganz außergewöhnliche Ausnahmen vorliegen (der Owner kennt eine Falltür, in die jeder Cacher hineinfallen und sich schwer verletzen wird, weist aber auf die Falltür nicht hin). Bei Kindern würde ich zunächst zustimmen, sehe dann aber auch wieder mehrere Punkte, die zur Straflosigkeit des Owners führen würden.
Übrigens kann ich auch nicht nachvollziehen, warum die ganze Fragestellung auf LP-Caches beschränkt ist und nicht auch jeden T5-Baumklettercache umfasst. Und von dort aus ist es dann auch nur ein kleiner Schritt zu jedem gewöhnlichen "einfachen" Cache, der zu einer Verletzung eines Cachers führen könnte. Dann könnte ich
jedes Listing als Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr ansehen. Es scheint aber offenbar nicht so zu sein - zum Glück.
Dingo01 hat geschrieben:
Es kann in der Tat keine der von Dir/Euch erhofften "verbindlichen Antworten" geben, weil es, wie schon mehrfach erwähnt, stets auf den konkreten Einzelfall und die entsprechend unterschiedlichen Rahmenbedingungen ankommt.
Du verwendest das mittlerweile als Totschlagargument, mit dem man nie eine Aussage treffen könnte, sondern stets mit "Kommt ganz drauf an" antworten müsste. Es lassen sich aber zumindest einige Aussagen treffen, die allgemeingültig sind.