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Novellierung Jagdgesetz - Auswirkung auf NCs

Alpini

Geomaster
Tja, es gibt wichtigeres als den Thread hier, deswegen erst jetzt mein Kommentar.

Wir leben nicht auf einer Insel alleine. Wir teilen uns den Wald mit Jaegern, Foerstern, Wanderern, MTBlern und last but not least dem Wild und ja auch mit den anwesenden Baeumen.
Unser Hobby war vor mehr als fuenf Jahren nicht auffaellig. Aber es sind nun mal mehr Cacher geworden wie auch mehr Dosen liegen. Das man damit nun in eine groessere Konkurenz mit anderen tritt ist zwangslauefig.

Nun hat es jemand geschafft, wegen uns oder wem auch immer dem Gesetzgeber Handlungsbedarf zu suggerieren. Dem ist man nachgekommen (ob schlecht oder loechrig sei mal dahingestellt) - nur sollte man in dem Fall auch mal die Geldsumme nennen mit dem die OWi bewehrt ist (bis zu 25.000 Euro - wir reden hier fuer Einzelfaelle also nicht ueber ne kleine OWi im Sinne des alltaeglichen Falschparkens).

Der Knackpunkt ist fuer mich folgender: Sollte man empfinden, dass die Regelung, nicht hinreichend greift, wird man weitere Suggerierungsversuche kommen sehen und es ist ein leichtes vorherzusehen dass es dann fuer uns nur dicker kommen kann. Als Beispiel so geschehen in BW mit der Aenderung des MTB Verbots von 2 auf 3 Meter breite Wege am Anfang der 90er Jahre trotz existierender IG, Gespraechen mit dem Gesetzgeber etc....

Ich halte im uebrigen robbi_kls Interpretation fuer durchaus nachvollziehbar.
Nehmt Eure "Ich habe aber Recht" Brille ab, die hilft uns in keinster Weise. Die fuehrt nur ueber kurz oder lang zu dem Prezedenzfall, der das ganze noch weiter in den Fokus ruecken wird, wem der Gesetzschreiber dann mehr Gehoer schenken mag, ist mir leider klar.
 

adorfer

Geoguru
º schrieb:
§ 23 wird wie folgt geändert:
(11) Um Störungen des Wildes zu verhindern, ist
das unberechtigtes Verlassen
befestigter Wege im Wald zur
Nachtzeit ist verboten; § 19a des
Bundesjagdgesetzes bleibt hiervon
unberührt.


... haben sie aber nicht.
(Fettung von mir)

Und selbst das wäre dann noch dehnbar, wenn nirgends eine klare Liste zu finden ist, wie denn "berechtigt" und "unberechtigt" definiert ist.

Ich habe es so verstanden, dass "unberechtigt" immer dann ist, wenn Wild gestört wird. Solang keine Wildstörung vorliegt, handelt es sich nicht um ein "unberechtigtes Wegeverlassen".

Ich fürchte, dass der einzige Weg sein wird, hierzu Klarheit zu erlangen, dass wir uns vom Jäger mit dazugerufenem Förster aufgreifen lassen bei einem NC und es vor Gericht geht.
 
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