Kalleson schrieb:Um hier noch einmal etwas Licht ins "Haftungsdunkel" zu bringen:
Auch ich war bis vor Kurzem der Auffassung, man liefe als Waldbesitzer Gefahr auf Basis der Verkehrssicherungspflicht zu haften, wenn es zu einem Unfall bei einem vom Waldbesitzer genehmigten T5-Cache käme, für den Totholz oder ein nicht ausreichend tragender Baum/Ast ursächlich ist.
Das ist jedoch wohl nicht so:
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2012 (VI ZR 311/11) Klarheit geschaffen.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Nach den im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 25 des Waldgesetzes für das Saarland) ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte."
Auch wenn sich dieses Urteil auf das Waldgesetz für das Saarland bezieht, kann davon ausgegangen werden, dass dieses allgemeingültig ist, denn meines Wissens nach beinhalten alle Waldgesetze der Länder einen entsprechenden Haftungsausschluss. (Wenigstens in Nds ist dieses definitiv so.)
Diesewr Haftungsausschluss sollte auch auf das Beklettern von Bäumen übertragbar sein.
GC-Knecht schrieb:Wie kommt es denn zu einer solche falschen Aussage?Das wohl kein Förster eine solche Genehmigung erteilen wird, dürfte klar sein.
Hast du es denn schonmal mit einer offiziellen Anfrage beim Forst versucht?
Gerade erst gestern gab es wieder ein Schreiben eines Forstamtes, daß div. Caches erlaubt sind.
Die Herrschaften wollen oftmals nur informiert sein.
Wie kommt es denn zu einer solche falschen Aussage?
Hast du es denn schonmal mit einer offiziellen Anfrage beim Forst versucht?
Gerade erst gestern gab es wieder ein Schreiben eines Forstamtes, daß div. Caches erlaubt sind.
Die Herrschaften wollen oftmals nur informiert sein.
Extremo73 schrieb:(...)wegen N* und Haftungsfragen...
eifriger Leser schrieb:Kalleson schrieb:
Bei einem T5-Baumcache geht es nicht um das Betreten des Waldes sondern um das Besteigen eines (bestimmten) Baumes. Insofern ist das zitierte Gerichtsurteil nicht aussagekräftig. ...
§ 22
Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich....
Kocherreiter schrieb:Wenn der Junior-Cacher einen Jäger-Hochsitz erklettert und runterfällt ist auch erstmal der betreffende Hochsitz-Eigentümer in der Verantwortung, denn er hat den Hochsitz nicht ausreichend gesichert.
Dann gehe zu dem Rechtsanwalt deines geringsten Misstrauen und lass dich beraten. So einfach kann das Leben sein, aber ich vermute mal so wichtig wird dir die Fragestellung nicht sein.Kalleson schrieb:Ich hätte diese Fragestellung ja wirklich gerne mal von einem Juristen beantwortet...