-jha- schrieb:Im Normalfall sind das die, auf denen Du Dich mit dem Fahrrad bewegen darfst.Ariya schrieb:Ich sehe in dieser Gesetzesformulierung noch mehr Konfliktpotential? Da steht "befestigte Wege". Was genau ist aber ein befestigter Weg???
d.h. Boden mindestens geschottert oder anderweitig straßenbautechnisch verdichtet.
Diese sind eben dazu geeignet, mit (mukselbetriebenen) Fahrzeugen ganzjährig befahren zu werden, ohne dass die Wegesubstanz Schaden nimmt.
(Dass Radler und Mountainbiker sich daran nicht gerne halten, insbesondere wenn in regenarmer Zeit auch die Grade5-Tracks gut befahrbar sind: Zweifellos!)
Woher stammt die Info, dass man sich als Radfahrer nur auf befestigten Wegen fortbewegen darf? Aus dem Hessischen Forstgesetz sicherlich nicht, da steht
§24 (4)
Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
Dort wird allgemein von Weg gesprochen. Dies umfasst meines Erachtens auch die unbefestigten Wanderwege.
In anderen Bundesländern gibt es andere Regeln.
Viele Grüße
Stefan