adorfer
Geoguru
robbi_kl schrieb:Festzuhalten bleibt, dass nicht schon das Verlassen der Wege bei Nacht ordnungswidrig ist, sondern erst das dadurch eingetretene Stören der Wildtiere, was im Einzelfall also nachgewiesen werden müsste.
Eben nicht! Da irrst Du leider! Die Störung der Wildtiere ist erst dann ordnungswidirg, wenn der Weg unerlaubt verlassen wurde. (z.B. als Radfahrer)
Dazu, was bei "zulässigem Wegeverlassen" (z.B. als Pilzsucher) ist, dazu sagt das Jagdgesetz nichts.
Deine Interpretation mag schlüssig klingen. Nur es steht so nicht im zitierten Gesetz. Dieses Gesetz bringt _keine_ "nächtliches Weggebot" durch die Hintertür.
(Vorsätzliche Jagd- und Wildstörung war auch schon in der Vergangenheit -auch tagsüber- untersagt. Hier geht's um nicht intendierte Wildstörungen. Und diese beziehen sich auf den Kreis der Wegepflichtigen, wenn sie sich nicht an die bereits für sie bestehenden Wegegebote halte.)